maxmedia | Allgemeine Geschäftsbedingungen
maxmedia: Experten auf den Gebieten Produktkommunikation, Verpackungsdesigns und Unternehmenskommunikation!
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich/Vertragsabschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen der Firma maxmedia GmbH, Agentur für Produktkommunikation, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, abgeschlossen. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit  der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

II. Preise

1. Die Im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Auftraggeber berechnet.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentliches Sondervermögen.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Absatz 2 BGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen In Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu, soweit dieser Kaufmann ist.

IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Betriebsstörungen, wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt -– sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers berechtigen den Auftraggeber erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Auftragnehmer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).

2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßem Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

3. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung. Bei verspäteter Anzeige ist die Geltendmachung von Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund unter Einschluss etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für den Auftragnehmer sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden –

– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

3. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Daten oder Gegenstände die im Eigentum des Auftraggebers stehen, infolge von Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haftet der Auftragnehmer nur, sofern ihn, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen, bis zur Höhe der üblichen Feuer-, Einbruchs- und Leitungswasserschadenversicherung. Für Schäden, die dem Auftraggeber aus unerlaubter Handlung entstehen, oder für Schäden anlässlich eines Verschuldens des Auftragnehmers bei Vertragsschluss sowie für Schäden aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, haftet der Auftragnehmer nur auf Geldersatz nur dann, wenn ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen.

4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Datenverlust, wenn von Seiten des Auftraggebers vor dem Einsatz keine Datensicherung durchgeführt wurde, oder der Datenverlust des Auftraggebers oder einem Dritten durch Veränderung der Software und/oder Hardware verursacht worden ist. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, so ist der Schadenersatz auf die Rekonstruktion der Daten beschränkt.

5. Der Auftragnehmer haftet nur, soweit der Schaden durch seine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

VIII. Verjährung

1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des Gesetzes, so verjähren Gewährleistungsansprüche in zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Auslieferung der Ware entsprechend Ziffer IV entsprechend.

2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Peron des öffentlichen Rechts, so verjähren Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) mit Ausnahme der in Ziffer VII. 2. genannten Fällen in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware.

IX. Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

1. Bei Projektaufträgen sind alle aufgeführten Arbeiten, insbesondere Konzeptionen und Kreationen, nur für die einmalige Nutzung innerhalb des Verbreitungsbereichs bestimmt. Weitergehende Nutzungen und Verwertungen, insbesondere im Ausland, sind nur nach besonderer Absprache und Festsetzung einer zusätzlichen Vergütung möglich.

2. Eine Nutzungsvergütung erfolgt unabhängig von der Entwurfsvergütung nach räumlichen (lokal bis international), zeitlichen (3 Monate bis unbegrenzt) und inhaltlichen (einfach bis branchenexklusiv) Nutzungswerten.

3. Alle bei Erstellung von Konzeptionen und Kreationen anfallenden Rechte an Datenmaterial, Digital-Datenmaterial sowie Texte, Reinzeichnungen, Fotos, Druckfilme, Stanzvorlagen, Prägestempel etc., die bei Leistungserstellung verwendet werden, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Gleiches gilt bei der Onlineübermittlung von Datenmaterial an den Auftraggeber.

4. Das für die Konzeption von dem Auftragnehmer angeschaffte und nicht an den Auftraggeber ausgelieferte Datenmaterial ist nicht Bestandteil der an den Auftraggeber zu erbringenden Leistung. Die Herausgabe der Daten ist nur gegen Zahlung einer weiteren Vergütung möglich.

5. Alle ausgeführten Arbeiten des Auftragnehmers, insbesondere Konzeptionen und Kreationen, sind bei Wettbewerbspräsentationen und Projektaufträgen aufwandsendgeltpflichtig. Dies schließt nicht die Urheber- und Verwendungsrechte ein. Die Urheber und Verwendungsrechte werden nach Marktbedeutung, Umfang, Inhalt und Verbreitung der Aktivitäten des jeweiligen Produktes und/oder der Dienstleistung berechnet.

6. Alle ausgeführten Arbeiten des Auftragnehmers stehen ihm uneingeschränkt für eigene PR-, Verkaufsförderungs- und sonstige Werbezwecke in digitaler Form, gedruckt und zur Dokumentation zur Verfügung.

7. Illegale Nach- und Weiternutzungen, die ohne vorherige Einwilligung des Auftragnehmers als Urheber erfolgen, werden mit mindestens 100% Zuschlag auf den vereinbarten Vergütungspreis berechnet. Der Anspruch auf Schadenersatz bleibt davon unberührt.

8. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

9. Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer vor, die Veröffentlichung seines geistigen Eigentums (Entwürfe, Bilder, Reinzeichnungen, Daten usw.) oder dessen Nutzung auf jeglicher Art (z.B. Printprodukte oder digitaler Nutzung) zu untersagen und ggf. vom Markt zu ziehen.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt

– Stand: November 2010 –

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